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Grundordnung für die Schulen und Internate

Vorwort

Aufgabe aller Einrichtungen der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg ist die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen auf dem Hintergrund des biblisch-christlichen Gottes- und Menschenbildes, wie dies in § 2 dieser Grundordnung entfaltet ist. Diese Arbeit vollzieht sich täglich in vielfältiger und differenzierter Weise in unseren Schulen, in den Klassen, in den Lehrerkollegien, bei Elternversammlungen. Mit großem Engagement stellen sich die am Schulleben Beteiligten dieser Aufgabe, die es den Kindern und Jugendlichen ermöglichen soll, als mündige Mitglieder der Gesellschaft unsere Welt mitzugestalten.

Ein so vielfältiges Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften und Erzieherinnen und Erziehern, Schulleitung und technischem Personal lässt sich ohne festgelegte Verfahrensweisen nicht bewältigen. Diese Grundordnung hat die Aufgabe, ein transparentes und sachgerechtes Vorgehen in unterschiedlichen Situationen und Konfliktfällen zu ermöglichen. Sie hilft somit, verantwortungsvoll miteinander umzugehen und sich dabei gleichzeitig der gemeinsamen Zielsetzung zu vergewissern.

Dietfried Scherer, Stiftungsdirektor



Grundordnung für die Schulen und Internate der Schulstiftung
der Erzdiözese Freiburg

vom 22.06.1993 zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.08.2016

Übersicht

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Rechtsstellung der Einrichtungen
§ 2 Erziehungs- und Bildungsziele
§ 3 Geltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Abschnitt II: Schule
§ 4 Schulleitung
§ 5 Lehrkräfte
§ 6 Lehrerkonferenzen
§ 7 Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses
§ 8 Lernmittelfreiheit, Schüler-Mitverantwortung (SMV)
§ 9 Pflichten der Schülerinnen/Schüler
§ 10 Vertrauenslehrerinnen/Vertrauenslehrer
§ 11 Ordnungsmaßnahmen
§ 12 Mitwirkung der Eltern
§ 13 Schulkonferenz
§ 14 Schulseelsorge
§ 15 Sozialpädagogische Beratung

Abschnitt III: Internat an der Schule
§ 16 Zusammenarbeit
§ 17 Internatsleitung
§ 18 Gesamtleitung (Schule mit Internat)
§ 19 Schulkonferenz (Schule mit Internat)
§ 20 Lehrerkonferenzen (Schule mit Internat)
§ 21 Erzieherinnen/Erzieher
§ 22 Erzieherkonferenz
§ 23 Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Erzieherinnen/Erziehern
§ 24 Begründung und Beendigung des Internatsverhältnisses
§ 25 Rechte der Internatsschülerin/des Internatsschülers
§ 26 Pflichten der Internatsschülerin/des Internatsschülers
§ 27 Ordnungsmaßnahmen des Internats
§ 28 Ordnungsmaßnahmen der Schule
§ 29 Mitwirkung der Eltern
§ 30 Elternsprechtag

Abschnitt IV: Hort an der Schule
§ 31 Hort an der Schule (Tagesheim)

Abschnitt V: Mitarbeitervertretung
§ 32 Mitarbeitervertretung

Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Fortbestand von Regelungen
§ 34 Schulversuche
§ 35 Inkrafttreten



Gemäß §§ 7,15 Abs. 2 Buchstabe c der Satzung der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg erlässt der Stiftungsrat für die von der Schulstiftung getragenen Schulen und Internate an der Schule die folgende Grundordnung:

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtsstellung der Einrichtungen

(1)Die Schulen und Internate der Schulstiftung sind nichtrechtsfähige kirchliche Einrichtungen (Anstalten). Sie erfüllen ihre Aufgaben gegenüber den Schülerinnen/Schülern und Erziehungsberechtigten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulvertrag und ggf. Internatsvertrag).(2)Die Schulen der Schulstiftung sind katholische Schulen im Sinne des kirchlichen Rechts (canon 803 Codex luris Canonici). Sie dienen als anerkannte Ersatzschulen der öffentlichen Aufgabe, das Schulwesen des Landes Baden-Württemberg zu bereichern, durch das Angebot freier Schulwahl zu ergänzen und durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung zu fördern (Artikel 7 GG, Art. 14 Abs. 2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg, §§ 1, 3 und 10 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft des Landes Baden-Württemberg i. d. F. vom 1. Januar 1990 zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (GBL. S. 365, 366). Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen haben dieselbe Geltung wie die öffentlicher Schulen und verleihen dieselben Berechtigungen.

§ 2 Erziehungs- und Bildungsziele

(1)Grundlage der Erziehungs- und Bildungsarbeit ist der Glaube der katholischen Kirche. Erziehungs- und Bildungsziel ist die Entfaltung der Persönlichkeit der jungen Menschen und die Hinführung zu einem Leben aus dem Geist des Evangeliums.
(2)Dies erfordert:
  • die Förderung der religiösen, sittlichen, geistigen, seelischen, musischen und körperlichen Fähigkeiten der Schülerinnen/Schüler;
  • die Weckung des Bewusstseins der personalen Würde und der persönlichen Verantwortung des Menschen vor Gott und der sozialen Verantwortung in Beruf und Familie, Gesellschaft, Staat und Kirche;
  • die Einführung in den christlichen Glauben und die Erziehung zur Nächstenliebe;
  • die Erziehung der Schülerinnen/ Schüler zu einer Haltung des Friedens, der Gerechtigkeit und der Bewahrung der Schöpfung;
  • die Einübung in Solidarität und Toleranz;
  • die Pflege der Einheit der Christen gemäß dem Auftrag Christi und im Bewusstsein des gemeinsamen Erbes.
(3) Dem katholischen Religionsunterricht als Pflichtfach (§ 7 Abs. 4) kommt grundlegende Bedeutung zu. Entsprechendes gilt für den evangelischen Religionsunterricht.
(4) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag wird in gemeinsamer Verantwortung aller an der schulischen Arbeit Beteiligten erfüllt. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der Erziehungs- und Bildungsziele. Sie ist maßgebend für die Aufnahme von Schülerinnen/ Schülern und die Einstellung von Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern.
(5) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit ist die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtende Grundlage.

§ 3 Geltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Der Stiftungsrat erlässt die allgemein geltenden Ordnungen, insbesondere
a) die Konferenzordnungen (§§ 6, 19, 20, 22),
b) die Ordnungen der Schülermitverantwortung (§§ 8, 25),
c) die Ordnungen über den Erlass von Ordnungsmaßnahmen (§§ 11, 27),
d) die Ordnungen über die Mitwirkung der Eltern (§§ 12, 29).
Der Stiftungsvorstand erlässt sonstige Ordnungen, soweit diese Grundordnung ihn dazu ermächtigt, ferner die Ausführungsbestimmungen zu dieser Grundordnung und zu den Ordnungen nach Satz 1.
(2) Soweit und solange die Ordnungen nach Abs. 1 nicht erlassen sind, gelten für die in Abs. 1 genannten Regelungsbereiche die einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften.
(3) Das staatliche Schulrecht findet ferner Anwendung, soweit dies in § 2 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 1. August 1983 in der jeweiligen Fassung ausdrücklich vorgesehen ist, oder soweit die staatlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen im Hinblick auf die staatliche Anerkennung als Ersatzschule anzuwenden sind.



Abschnitt ll: Schule

§ 4 Schulleitung

(1) Vor der Bestellung einer Schulleiterin/eines Schulleiters werden die in die engere Wahl gezogenen Bewerberinnen/Bewerber der Schulkonferenz (§ 13) vorgestellt. Diese gibt dann innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Stellungnahme ab und erhält Gelegenheit, mit dem Stiftungsdirektor darüber ein Gespräch zu führen.
(2) Der Schulleiterin/dem Schulleiter obliegen die Leitung und Verwaltung der Schule. Ihr/sein Vorgesetzter ist der Stiftungsdirektor. § 10 Abs. 4 Satz 1 der Stiftungssatzung bleibt davon unberührt.
(3) Die Rechte und Pflichten der Schulleiterin/des Schulleiters bzw. der/des stellvertretenden Schulleiterin/Schulleiters bestimmen sich nach der Stiftungssatzung sowie nach den von den Stiftungsorganen erlassenen Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 39, 41 und 42 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 1. August 1983 in der jeweiligen Fassung.
(4) Unbeschadet der Selbstständigkeit der Leitung jeder Einrichtung bestellt der Stiftungsvorstand zur Koordinierung der Arbeit von mehreren Schulen an einem Schulstandort und zur Entscheidung der die Gesamteinrichtung betreffenden Fragen eine Gesamtleiterin/ einen Gesamtleiter. In regelmäßigen Gesprächen werden gemeinsame Fragen zwischen den Schulleitungen erörtert.

§ 5 Lehrkräfte

(1) Die Lehrerinnen und Lehrer (Lehrkräfte) stehen grundsätzlich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Schulstiftung. Die Einstellung von Lehrkräften für die Fächer Katholische bzw. Evangelische Religionslehre erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchenleitung.
(2) Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in § 2 dieser Grundordnung nieder-gelegten Erziehungs- und Bildungsziele sowie unter Beachtung der für die Schulen der Schulstiftung geltenden Lehrpläne und der übrigen anzuwendenden Vorschriften die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen/Schüler.
(3) Es wird vorausgesetzt, dass sich die Lehrkräfte für die besonderen Ziele und Aufgaben der Schule einsetzen. Die Verpflichtungen der Lehrkräfte erstrecken sich auf die Unterrichtserteilung und alle sonstigen Aufgaben einer Lehrkraft, insbesondere auf Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich Teilnahme an Konferenzen, auf Information und Beratung der Eltern, auf sonstige schulische und außerunterrichtliche Veranstaltungen sowie auf Prüfungen und auf die Mitarbeit im Hort an der Schule.

§ 6 Lehrerkonferenzen

Für den Zuständigkeitsbereich, für die Zusammensetzung und für die Arbeitsweise der Lehrerkonferenzen gelten die §§ 44 und 45 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 in der jeweiligen Fassung sowie die Konferenzordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 05. Juni 1984 in der jeweiligen Fassung, soweit die zuständigen Stiftungsorgane gemäß § 3 Abs. 1 nichts anderes bestimmen.

§ 7 Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis wird durch den Abschluss eines Schulvertrages (§ 1 Abs. 1) begründet. Zwingende staatliche öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Regelungen über die Erfüllung der Schulpflicht, über die Versetzung, über die Erteilung von Zeugnissen sowie über die Abschlussprüfungen finden unmittelbare Anwendung.
(2) Die Anmeldung zum Besuch der Schule erfolgt bei der Schulleitung. § 24 bleibt unberührt. Aus der Anmeldung kann kein Anspruch auf Aufnahme in die Schule abgeleitet werden.
(3) Die Schülerin/der Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten geben bei der Anmeldung die Erklärung ab, dass diese Grundordnung in der jeweils geltenden Fassung als verbindliche Grundlage des Schulverhältnisses anerkannt wird.
(4) Jede Schülerin/jeder Schüler ist zum Besuch des katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts verpflichtet.
(5) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleitung.
(6) Das Schulverhältnis endet:
1. nach bestandener Abschlussprüfung;
2. wenn nach den Regelungen über die Versetzung die Schülerin/der Schüler die jeweilige Schulart verlassen muss; besteht an der Schule eine andere für den weiteren Schulbesuch der Schülerin/des Schülers geeignete Schulart, kann das Schulverhältnis fortgesetzt werden;
3. wenn bei einer Schülerin/einem Schüler nach der für die jeweilige Schulart geltenden Prüfungsordnung feststeht, dass die Abschlussprüfung nicht mehr abgelegt werden kann;
4. durch Abmeldung der Schülerin/des Schülers vom Religionsunterricht;
5. durch Austritt der Schülerin/des Schülers aus ihrer/seiner Kirche;
6. durch Ausschluss der Schülerin/des Schülers aus der Schule gemäß § 11 dieser Grundordnung. § 27 Abs. 4 bleibt unberührt.
(7) Das Schulverhältnis kann ferner beendet werden
1. durch ordentliche Kündigung jeder Vertragspartei mit einer Frist von 2 Monaten zum Schulhalbjahres-/Schuljahresende;
2. durch außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Ein wichtiger Grund liegt für die Schulstiftung insbesondere vor, wenn die Erziehungsberechtigten
  • sich in Gegensatz zum Verständnis und den Zielen der katholischen freien Schulen stellen und Bemühungen um eine Änderung ihrer Haltung un-zugänglich bleiben,
  • trotz zweifacher Mahnung das Schulgeld nicht zahlen,
  • den Internatsvertrag gekündigt haben;
die Schülerin/der Schüler
  • sich in Gegensatz zum Verständnis und den Zielen der katholischen freien Schulen stellt und Bemühungen um eine Änderung seiner/ihrer Haltung unzugänglich bleibt,
  • am Unterricht oder an den als verbindlich erklärten Schulveranstaltungen wiederholt trotz Ermahnung nicht teilnimmt,
  • die Bestimmungen der Grundordnung, der Schul- bzw. Hausordnung oder des Schulvertrages trotz Ermahnung wiederholt nicht einhält,
  • den Internatsvertrag gekündigt hat.
Ein wichtiger Grund liegt für die Stiftung ferner vor bei außerordentlicher fristloser Kündigung des Internatsvertrages.

§ 8 Lernmittelfreiheit, Schülermitverantwortung (SMV)

(1) Es besteht Lernmittelfreiheit. Dabei wird die örtliche Praxis der staatlichen Schulen berücksichtigt.
(2) In der SMV haben die Schülerinnen/Schüler das Recht zur Beteiligung an der Gestaltung des Schullebens.

§ 9 Pflichten der Schülerinnen/Schüler

(1) Die Schülerinnen/Schüler müssen am Unterricht und an den für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilnehmen.
(2) Die Schülerinnen/Schüler sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Grundordnung und des Schulvertrages einzuhalten und die Schul- bzw. Hausordnung zu befolgen.

§ 10 Vertrauenslehrerinnen/Vertrauenslehrer

(1) Das gemäß der Ordnung der Schülermitverantwortung zuständige Organ wählt je nach Schülerzahl bis zu drei Vertrauenslehrerinnen/-lehrer.
(2) Die Vertrauenslehrerinnen/-lehrer beraten die Schülermitverantwortung, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu Lehrkräften, Schulleitung und Eltern. Sie können an allen Veranstaltungen der Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der Schülervertreter/innen beratend teilnehmen.
(3) Die Schulkonferenz kann für die Träger der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Aufgaben die Bezeichnung Verbindungslehrerin/Verbindungslehrer wählen.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule (§ 2), der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Soweit und solange die zuständigen Stiftungsorgane gem. § 3 Abs. 1 nichts anderes bestimmen, gilt für das Verfahren § 90 Absätze 2 - 9 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 1. August 1983 in der jeweiligen Fassung entsprechend. Zu der in § 90 Abs. 7 vorgesehenen Anhörung der Schülerin/des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine an der jeweiligen Schule tätige Lehrkraft beiziehen.

§ 12 Mitwirkung der Eltern

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schülerinnen/Schüler haben das Recht und die Pflicht zur verantwortlichen Mitwirkung bei allen die Erziehung und Bildung betreffenden Angelegenheiten. Diese Mitwirkungsrechte üben sie in der Klassenpflegschaft, im Elternbeirat und in der Schulkonferenz aus.

§ 13 Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen/Schülern. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern und bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln. Daneben hat sie gegenüber dem Schulträger, den Lehrerkonferenzen und der Schulleitung ein Mitberatungs- und Vorschlagsrecht auch zu grundsätzlichen pädagogischen Fragen und zu Angelegenheiten, die für die Schule von besonderer Bedeutung sind. Hierzu gibt die Schulkonferenz Empfehlungen ab, welche nach eingehender Beratung der Schulkonferenz mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Über die Übernahme einer Empfehlung hat der Schulleiter innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden. Übernimmt der Schulleiter die Empfehlung nicht oder ist er der Auffassung, dass die Empfehlung der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift, die Grundsätze der Stiftungsschulen oder die Interessen der Schule verstößt oder dass er für die Ausführung dieses Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hat er den Beschluss zusammen mit einer Begründung für die Ablehnung der Schulkonferenz zur nochmaligen Beratung und Beschlussfassung in den Gremien vorzulegen. Hält die Schulkonferenz auch in einer zweiten Sitzung den Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulstiftung einzuholen.
Bezüglich des Verfahrens gelten § 47 Absätze 10 und 11 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg vom 1. August 1983 in der jeweiligen Fassung.
(2) Der Schulkonferenz gehören an
1.der/die Schulleiter/in als Vorsitzende/r,
2.der/die Elternbeiratsvorsitzende/r als stellvertretende/r Vorsitzende/r,
3.sechs Vertreter/innen der Lehrkräfte,
4.zwei Vertreter/innen der Eltern sowie der/die Schülersprecher/in und zwei Vertreter/innen der Schüler; die Schüler müssen mindestens der 7. Klasse angehören;
5.eine Verbindungslehrkraft mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.
Bei der Besetzung der Schulleiterstelle wirken mit: Die Schulkonferenz mit Ausnahme der Schülervertreter, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. An ihre Stelle treten Stellvertreter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder, soweit keine vorhanden sind, in entsprechender Zahl weitere für die Schulkonferenz gewählte Vertreter der Eltern.
(3) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schuljahr zusammen. Sie wird von der Schulleiterin/vom Schulleiter als Vorsitzende/Vorsitzendem einberufen. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Gruppe der Eltern oder die Schülergruppe dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

§ 14 Schulseelsorge

Schulseelsorge ist pastoraler Dienst der Kirche im Bereich der Schulen. Sie hat die Aufgabe, Impulse und Hilfen zu geben für Schüler/innen, Lehrer/innen und auch Eltern, um in der Nachfolge Christi und in der Gemeinschaft der Kirche verantwortlich als Christ leben zu können. Dies erfordert im schulischen Lebenszusammenhang eine vielseitige Kooperation insbesondere mit dem Religionsunterricht.

§ 15 Sozialpädagogische Beratung

(1) An den Schulen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Sozialpädagogische Beratungsstellen eingerichtet werden.
(2) Die Beraterin/der Berater an der Schule ist zur Verschwiegenheit über die ihr/ihm in der Beratungsarbeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie/er ist fachlichen Weisungen der Schulleitung nicht unterworfen.



Abschnitt lll: Internat an der Schule

§ 16 Zusammenarbeit

Die Internate ergänzen den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen. Internat und Schule sind deshalb zur Zusammenarbeit verpflichtet.

§ 17 Internatsleitung

(1) Vor der Bestellung einer Internatsleiterin/eines Internatsleiters werden ei-ne/einer oder mehrere in die engere Wahl gezogene Bewerberinnen/Bewerber der gem. § 19 Abs. 2 zusammengesetzten Schulkonferenz vorgestellt. Diese gibt innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Stellungnahme ab und erhält Gelegenheit, darüber mit dem Stiftungsdirektor ein Gespräch zu führen.
(2) Der Internatsleiterin/dem Internatsleiter obliegen Leitung und Verwaltung des Internats. Dazu gehört insbesondere die Verantwortung für die pädagogische Konzeption. Vorgesetzter der Internatsleiterin/des Internatsleiters ist der Stiftungsdirektor; § 10 Abs. 4 Satz 1 der Stiftungssatzung bleibt unberührt.
(3) Die Internatsleiterin/der Internatsleiter wird von einer ständigen Stellvertretung unterstützt.

§ 18 Gesamtleitung (Schule mit Internat)

Unbeschadet der Selbstständigkeit der Leitung jeder Einrichtung bestellt der Stiftungsvorstand zur Koordinierung der Arbeit von Schule und Internat und zur Entscheidung der die Gesamteinrichtung betreffenden Fragen eine Gesamtleiterin/einen Gesamtleiter. In regelmäßigen Gesprächen werden gemeinsame Fragen zwischen den Einrichtungsleitungen erörtert.

§ 19 Schulkonferenz (Schule mit Internat)

(1) Der Schulkonferenz (§ 13) gehören zusätzlich an: Die Internatsleiterin/der Internatsleiter sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Erzieherkonferenz.
(2) Abweichend von § 13 Abs. 1 gehören der Schulkonferenz, der die in die engere Wahl gezogenen Bewerber/ Bewerberinnen vorgestellt werden, folgende Personen an:
  • die Gesamtleiterin/der Gesamtleiter (§ 4 Abs. 4 bzw. § 18) bzw. bei deren/dessen Verhinderung die bestellte Stellvertretung der Gesamtleitung als Vorsitzende/Vor-sitzender,
  • die/der Internatselternvertreterin/-vertreter oder, wenn diese nicht besteht, die/der Elternbeiratsvorsitzende als Stellvertretende/r Vorsitzende/r,
  • die Internatsleiterin/der Internatsleiter,
  • der Schulseelsorger,
  • zwei Vertreter der Lehrkräfte, die von der Gesamtlehrerkonferenz gewählt werden,
  • zwei Vertreter der Erzieherinnen/Erzieher, die von der Erzieherkonferenz gewählt werden,
  • der/die Internatsschülervertreter/in, ersatzweise die Schülersprecherin/der Schülersprecher; die Schülerin/der Schüler muss volljährig sein.

§ 20 Lehrerkonferenzen (Schule mit Internat)

(1) Die Internatsleiterin/der Internatsleiter und der Schulseelsorger gehören der Gesamtlehrerkonferenz an.
(2) Die Internatsleiterin/der Internatsleiter nimmt an Versetzungskonferenzen teil.

§ 21 Erzieherinnen/Erzieher

(1) Die Erzieherinnen/Erzieher stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Schulstiftung.
(2 )Die Erzieherinnen/Erzieher haben im Rahmen des ihnen übertragenen Verantwortungsbereiches Sorge zu tragen für die gesamte Betreuung der ihnen zur Erziehung anvertrauten Internatsschülerinnen/-schüler einschließlich der Überwachung der Hausaufgaben und der außerschulischen Förderung. Sie tragen nach Maßgabe der in § 2 niedergelegten Erziehungs- und Bildungsziele die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung der Internatsschülerinnen/-schüler.
(3) Die Erzieherinnen/Erzieher sind insbesondere verpflichtet, an den Er-zieherkonferenzen und den Eltern-sprechtagen teilzunehmen.
(4) Es wird erwartet, dass sich die Erzieherinnen/Erzieher für die besonderen Ziele der Gesamteinrichtung einsetzen und an entsprechenden Feiern sowie anderen Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken.

§ 22 Erzieherkonferenz

(1) Die regelmäßig unter Vorsitz der Internatsleiterin/des Internatsleiters stattfindende Erzieherkonferenz dient der Planung der erzieherischen Arbeit und gibt Gelegenheit zur Besprechung und Beratung. Ihr gehören an die Internatsleiterin/der Internatsleiter, der Seelsorger, und alle Erzieherinnen/Erzieher.
(2) Die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer bzw. die Fachlehrerin/der Fachlehrer der jeweiligen Schülerin/des jeweiligen Schülers können zu Erzieherkonferenzen, in denen schulische Probleme einzelner Schülerinnen/Schüler beraten werden, eingeladen werden.
(3) Die Schulleiterin/der Schulleiter hat das Recht zur Teilnahme an den Erzieherkonferenzen.

§ 23 Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Erzieherinnen/Erziehern

Lehrkräfte und Erzieherinnen/Erzieher arbeiten eng zusammen. Sie halten zur gegenseitigen Information und Beratung regelmäßigen Kontakt.

§ 24 Begründung und Beendigung des Internatsverhältnisses

(1) Das Internatsverhältnis ist ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Auf der Grundlage dieser Grundordnung wird ein Internatsvertrag abgeschlossen.
(2) Die Anmeldung zum Besuch des Internates erfolgt bei der Internatsleitung. Aus der Anmeldung kann kein Anspruch auf Aufnahme abgeleitet werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Internatsleiterin/der Internatsleiter; das Einvernehmen der Schulleitung muss zuvor herbeigeführt werden.
(4) Das Internatsverhältnis endet mit Beendigung des Schulverhältnisses (§ 7 Absatz 6 u. 7) sowie durch end-gültigen Ausschluss aus dem Internat gem. § 27 Absatz 3 Buchst. b.
(5) Das Internatsverhältnis kann ferner beendet werden
1. durch ordentliche Kündigung jeder Vertragspartei mit einer Frist von 2 Monaten zum Schulhalbjahres-/Schuljahresende;
2. durch außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Es gilt § 7 Absatz 7 Ziff. 2 entsprechend.

§ 25 Rechte der Internatsschülerin/des Internatsschülers

(1) Die Schülerinnen/Schüler haben ein Recht auf altersgemäße Unterbringung und Betreuung und auf eine Erziehung nach den Zielen des § 2.
(2) Auf Antrag der Internatsleiterin/des Internatsleiters kann durch Beschluss des Stiftungsvorstands eine Internatsschülervertretung eingerichtet werden. Für sie gilt die vom Stiftungsvorstand für das jeweilige Internat erlassene Ordnung für die Internatsschülervertretung.

§ 26 Pflichten der Internatsschülerin/des Internatsschülers

Die Internatsschülerinnen/-schüler sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Grundordnung und des Internatsvertrages sowie der Schul- bzw. Internatsordnung einzuhalten.

§ 27 Ordnungsmaßnahmen des Internats

(1) Zur Verwirklichung des Erziehungsauftrags des Internats ist die Erzieherin/der Erzieher berechtigt, an-gemessene Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Folgende Ordnungsmaßnahmen sind der Internatsleiterin/dem Internatsleiter vorbehalten:
a) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses aus dem Internat bis zu zwei Unterrichtstagen,
b) Ausschluss aus dem Internat bis zu zwei Unterrichtstagen,
c) Androhung des Ausschlusses aus dem Internat bis zu vier Unterrichtswochen,
d) Ausschluss aus dem Internat bis zu vier Unterrichtswochen.
(3) Nach Anhörung der Erzieherkonferenz kann die Internatsleiterin/der Internatsleiter folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen treffen:
a) Androhung des endgültigen Ausschlusses aus dem Internat,
b) endgültiger Ausschluss aus dem Internat.
(4) Beim Ausschluss einer Schülerin/ eines Schülers aus dem Internat kann diese/dieser die Schule nicht als Externe/Externer weiterbesuchen. Zu Maßnahmen nach den Absätzen 2 lit b bis d und 3 bedarf es deshalb jeweils des Einverständnisses der Schulleiterin/des Schulleiters. Über Ausnahmen entscheiden Internats- und Schulleitung einvernehmlich.
(5) Vor Verhängung von Maßnahmen nach den Absätzen 2 lit d und 3 ist die Schülerin/der Schüler anzuhören und bei minderjährigen Schülerinnen/Schülern auch ihre/seine Erziehungsberechtigten. Zu dieser Anhörung kann die Schülerin/der Schüler eine/einen am Internat tätige Erzieherin/tätigen Erzieher oder eine an der Schule tätige Lehrkraft ihres/seines Vertrauens zu ihrer/seiner Unterstützung beiziehen.
(6) Die Schülerin/der Schüler und bei minderjährigen Schülerinnen/Schülern auch ihre/seine Erziehungsberechtigten, sind vor der Verhängung von Maßnahmen nach Absatz 3 schriftlich über die beabsichtigte Ordnungsmaßnahme unter Angabe des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu unterrichten.
(7) Die Internatsleiterin/der Internatsleiter kann in dringenden Fällen eine/n Internatsschülerin/-schüler vorläufig bis zu einer Woche aus dem Internat aus-schließen, wenn deren/dessen Verhalten den Ausschluss aus dem Internat erwarten lässt. Zuvor ist die/der zuständige Erzieherin/Erzieher zu hören; unverzüglich danach ist die Schulleitung zu unterrichten.

§ 28 Ordnungsmaßnahmen der Schule

(1) Die betroffene Schülerin/der betroffene Schüler kann zu Anhörungen bei Ordnungsmaßnahmen der Schule auch eine Erzieherin/einen Erzieher ihres/seines Vertrauens als Beistand beiziehen.
(2) Wird eine Schülerin/ein Schüler aus der Schule ausgeschlossen, hat sie/er auch das Internat zu verlassen. Über Ausnahmen entscheiden Internats- und Schulleitung einvernehmlich.

§ 29 Mitwirkung der Eltern

Durch Beschluss einer von der Internatsleitung einberufenen Elternversammlung kann eine Internatselternsprecherin/ein Internatselternsprecher gewählt werden. Die Eltern wirken durch die Internatselternsprecherin/den Internatselternsprecher mit an der Erziehung der Schülerinnen/Schüler und an der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele gemäß der jeweiligen Internatsordnung.

§ 30 Elternsprechtag

Das Internat bietet für die Eltern der Internatsschülerinnen/-schüler Elternsprechtage an, an denen zu Gesprächen mit den Erzieherinnen/Erziehern Gelegenheit besteht.



Abschnitt IV: Hort an der Schule

§ 31 Hort an der Schule (Tagesheim)

An den Schulen kann ein Hort geführt werden. Die Schulleiterin/der Schulleiter ist in der Regel auch Leiterin/Leiter des Hortes.



Abschnitt V: Mitarbeitervertretung

§ 32 Mitarbeitervertretung

Für die Vertretung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gelten die Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese Freiburg.



Abschnitt Vl: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Fortbestand von Regelungen

In den Einrichtungen der Stiftung im Zeitpunkt der Übernahme bestehende Regelungen, die von §§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit 6, 12, 13, 19 - 23 und 25 abweichen, gelten, solange der Stiftungsrat keine abweichende Entscheidung trifft, fort.

§ 34 Schulversuche

Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates zur Erprobung neuer Unterrichts- und Organisationsformen befristet für die Dauer von 3 Jahren für einzelne Einrichtungen von dieser Grundordnung abweichende Regelungen erlassen.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Grundordnung ist am 01. August 1993 in Kraft getreten. Die letzte Änderung wurde vom Stiftungsrat am 21. Juni 2016 beschlossen und tritt am 1. August 2016 in Kraft.